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Die neue balearische Touristensteuer - 2.9 Illegale Vermietung

Die neue balearische Touristensteuer

Touristensteuer ab dem 01. Juli 2016 European@ccounting Center of Competence® 12 08-2016 Anzahl der zu besteuernden Plätze 4-((4-2)x0,65) 2,7 Jährliche Steuersumme pro Platz 68 € Jährliche Gesamtsteuersumme (68 x 2,7) 183,60 € HINWEIS: Diese Berechnungen werden aufgrund der Angaben im Modelo 017 und der sonstigen vorliegenden Unterlagen bei der Behörde, von dieser vorgenomen und dann in Form eines „Bescheides“ dem Betreiber oder dessen Vertreter zuge- stellt. Die Berechnungen sind in diesem Fall von uns nachvollzogen worden, um den Unterschied zwischen der pauschalisierten und der direkten Methode aufzu- zeigen. 2.9 Illegale Vermietung Nachdem das Tourismusgesetz 8/2012 am 19. Juli 2012 verabschiedet wurde, war es für viele Eigentümer von Immobilien äußerst schwierig, ihre Appartments legal als Ferienunterkünfte zu vermieten. Das Gesetz erlaubte - und erlaubt - die touristische Vermietung von Wohnungen grundsätzlich nicht. Schon die Vermark- tung über touristische Kanäle kann dazu führen, dass die Tourismusbehörde ein Verfahren wegen illegaler touristischer Vermietung einleitet. Das Gesetz sieht für Verstöße dieser Art Geldstrafen von 4.000 bis 40.000 Euro vor. Die Eigentümer haben dann die Möglichkeit genutzt, nach dem Wohnmietgesetz (LAU) zu vermieten. Das Risiko einer illegalen Vermietung war jedoch nur zu ver- meiden, wenn die Bewerbung nicht über touristische Vertriebskanäle erfolgte. Das bedeutete eine erhebliche Einschränkung. Das balearische Steuergesetz geht nunmehr davon aus, dass Vermietungen von Unterkünften jeglicher Art für einen Zeitraum von weniger als zwei Monaten eine Ferienvermietung darstellen, für welche die Touristensteuer anfällt. Somit sieht das Steuergesetz die Besteuerung einer Vermietungsmodalität vor, die bei strenger Auslegung des Tourismusgesetzes nicht erlaubt ist. In der Pra- xis fokussiert die Tourismusbehörde ihre Prüfungsaktivitäten auf Fälle, in denen Beschwerden von Nachbarn vorliegen. Die dabei verhängten Strafen belaufen sich unserer Kenntnis nach auf Beträge um die 4.000 Euro, d.h. der Strafrahmen (40.000 Euro und mehr) wird in der Praxis nicht oder nur selten ausgeschöpft. Sollte die Unterkunft tatsächlich nicht als Urlaubsunterkunft vermietet werden, sondern eine „echte“ kurzzeitige Wohnvermietung vorliegen, muss dies im Prü- fungsfall belegt werden. Hierzu reichen die Vorlage eines entsprechend formu- lierten Mietvertrages und der Beleg über die ordnungsgemäße Einzahlung der Mietkaution, was bedeutet, dass der Vertrag dem Wohnmietgesetz entspricht und somit keine Touristensteuer anfällt. Keine touristische Genehmigung möglich Vermietung nach LAU Erforderliche Nachweise für Vermietung nach LAU 1208-2016

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