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Die neue balearische Touristensteuer - 3.2 Beispielrechnung

Die neue balearische Touristensteuer

Touristensteuer ab dem 01. Juli 2016 European@ccounting Center of Competence® 15 08-2016 3.2 Beispielrechnung Eine Familie mit 4 Mitgliedern, von denen eines jünger als 16 Jahre ist, und einem Aufenthalt von 15 Tagen in der Hochsaison: Steuerpflichtiger Tage Quote / Tage Gesamt Erwachsener 1 8 7 1,00 € 0.50 € 8,00 € 3,50 € Erwachsener 2 8 7 1,00 € 0.50 € 8,00 € 3,50 € Erwachsener 3 8 7 1,00 € 0.50 € 8,00 € 3,50 € Ein Minderjähriger unter 16 Jahre 15 Befreit 0,00 € Gesamtsumme 34,50 € Das Ergebnis lautet: Die Familie hat für die Dauer des Aufenthaltes 34,50 € balea- rische Touristensteuer zu bezahlen. Hier müssen wir noch auf die Umsatzsteuer (IVA) eingehen. Diese ist mit 10 % auf die dargestellte Bemessungsgrundlage zu berechnen, gilt aber nur, wenn der Betreiber der Umsatzsteuer unterliegt! Hierzu ist anzumerken, dass auch das Umsatzsteuergesetz eine eigene Regelung bezüglich der Einstufung einer Vermietung als touristisch hat. Anders als das ba- learische Tourismusgesetz und das balearische Gesetz über die Touristensteuer geht das gesamtstaatliche Umsatzsteuergesetz auf die Frage der Vermarktung nicht ein, sondern stellt einzig und allein auf die Art der angebotenen Dienstleis- tungen ab. In dem Moment, da der Vermieter während der Dauer des Aufenthaltes irgendeine Dienstleistung anbietet, wie sie im Gastgewerbe üblich sind (Reini- gung, Wechsel der Bettwäsche, Informationsdienst, etc.), geht das IVA-Gesetz von einer touristischen Vermietung aus, und zwar unabhängig davon, ob für die Immobilie eine Lizenz zur Ferienvermietung vorliegt oder überhaupt ausgestellt werden kann ist. Liegen diese Dienstleistungen nicht vor, ist für das IVA-Gesetz auch dann eine touristische Vermietung nicht gegeben, wenn die Vermarktung über touristische Vermittlungsplattformen läuft – im Unterschied zu den beiden erwähnten regionalen Regelungen. Beachtenswert Was passiert, wenn die von den Steuerpflichtigen eingenommenen Steuerbeträ- ge nicht mit den aufgrund der Pauschalmethode abzuführenden Steuerbeträgen übereinstimmen? Der Stellvertreter (Betreiber) ist nur verpflichtet, die anhand der erwähnten Eckdaten berechnete Steuersumme abzuführen, unabhängig von der tatsächlich von den Steuerpflichtigen (Touristen) eingenommenen Summe. Ab- hängig davon, ob die aufgrund der Tourismussteuer erzielten Einnahmen höher oder niedriger ausfallen als die an das Finanzamt abzuführende Steuersumme, wird somit ein Gewinn oder Verlust erzielt, der steuerlich anzusetzen ist. Tatsächliche Belegung Konflikt zwischen drei rechtlichen Vorschriften Berechnung

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