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Die neue balearische Touristensteuer - 1.2 Fazit

Die neue balearische Touristensteuer

Touristensteuer ab dem 01. Juli 2016 European@ccounting Center of Competence® 5 08-2016 ■ ■ Und auch auf die Bevölkerung muss Rücksicht genommen werden. Genervte Einheimische sind keine guten Gastgeber - und Urlauber werden nicht wieder- kommen, wenn sie allein ob der schieren Masse, in der sie in den Sommermo- naten auftreten, als Störfaktor wahrgenommen und behandelt werden. ■ ■ Wenn die nötigen Investitionen in den Erhalt der Umwelt, die Instandsetzung von Denkmälern und historischen Gebäuden sowie eine umfassende und pro- fessionelle Ausbildung der im Urlaubergewerbe arbeitenden Einheimischen umgesetzt werden, dann kann der Wandel von der Quantität zur Qualität gelin- gen - und ein nachhaltig betriebener Tourismus den Inseln auch in Zukunft als Hauptwirtschaftszweig erhalten bleiben. Da sich durch die neue Touristensteuer eine völlig neue rechtliche Beurteilung der Vermietung mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen ergeben hat, infor- mieren wir mit dieser Depesche. Auch wenn die Einführung der Steuer in der Anfangsphase mit einem hohen Kom- munikationsaufwand verbunden war, ist es unzweifelhaft, dass der für die Erfül- lung der gesetzlichen Vorschriften notwendige Verwaltungsaufwand nicht zu unterschätzen ist. Aber die Marktteilnehmer haben nunmehr etwas mehr Rechts- sicherheit. Ob die Erhebung dieser Steuer sinngebend ist, wird von uns nicht kom- mentiert, da diese Beurteilung den Interessenverbänden und der Politik zusteht. 1.2 Fazit Das Gesetz erfasst neben den Hotels und allen anderen schon genehmigten tou- ristischen Unterkünften bis hin zu Campings und Kreuzfahrtschiffen auch Ver- mietungen, die nach dem staatlichen Vermietungsgesetz für Wohnraum (LAU genannt) vorgenommen werden. Diese Vermietungen unterliegen ab dem 1. Juli 2016 der Tourismussteuer, wenn die Vermietungsdauer pro Mieter unter zwei Mo- naten liegt. Ein weiteres Kriterium ist, dass das Wohnobjekt über eine Internet- plattform vermarktet wird, in der auf irgendeine Weise von Urlaub die Rede ist. Es ist in diesen Fällen völlig unerheblich ob, eine Genehmigung zur touristischen Vermietung vorliegt oder nicht. Ebenfalls ohne Belang ist, ob man überhaupt eine solche Genehmigung erhalten könnte. Ob man die Touristensteuer abfüh- ren muss oder nicht, wird ausschließlich nach den oben genannten Kriterien be- stimmt. Faktisch heißt das, dass fast jede kurzfristige Vermietung, für die man öffentliche Werbung vornimmt, der Touristensteuer unterliegt. 1.3 Empfehlung Wir haben bezüglich der neuen Touristensteuer einige Modellrechnungen vorge- nommen und sind zum Ergebnis gekommen, dass man angesichts der Möglich- keit, zwischen einer objektiven (pauschalierten) und einer direkten Besteuerung Unabhängig von einer touristischen Genehmigung Touristensteuer ab dem 01. Juli 2016 Neue rechtiche Beurteilung Modellrechnungen

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